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Insolvenzverfahren und Unterhaltspflicht

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/84ZIK 2018, 71 Heft 2 v. 30.4.2018

IO: § 2

EO: §§ 291a, 291b, 292b

Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Sanierungsplan) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht, die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich aber nach dem Unterhaltsexistenzminimum (1 Ob 160/09z). Davon ist die Frage zu trennen, ob bestimmte Schulden in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Der Unterhaltsverpflichtete muss die Zahlungen aufgrund eines Sanierungs- oder Zahlungsplans in der Regel so gestalten, dass er Unterhalt zumindest in jener Höhe leisten kann, die seiner fiktiven Leistungsfähigkeit entspräche, wodurch im Regelfall zumindest das allgemeine Existenzminimum des Schuldners als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (4 Ob 139/15t). Dem Unterhaltsschuldner hat jedenfalls ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (RIS-Justiz RS0008667). Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum, das ausnahmsweise innerhalb der gesetzlichen Grenzen unterschritten werden kann (RIS-Justiz RS0125931). Dabei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0047455).

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