Das Inkrafttreten des IRÄG 2017 führte zu einer gewissen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung von laufenden Abschöpfungsverfahren. Im Fokus steht dabei die neu geschaffene Bestimmung des § 280 IO. Die Problematik ist darin zu erblicken, dass diese Bestimmung hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf diverse Fallgestaltungen in der Praxis unklar formuliert ist, weshalb sie von den Gerichten bei deren Entscheidungsfindung in den vergangenen Monaten durchaus unterschiedlich interpretiert wurde.