GmbHG: § 82 Abs 1, § 83
ABGB: § 1333 Abs 1, § 1412
Als verbotene Einlagenrückgewähr unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zulasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (RIS-Justiz RS0105540 [T6]). Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre (RIS-Justiz RS0105540 [T7]). Die verbotene Einlagenrückgewähr ist auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird (RIS-Justiz RS0105536 [T8]). Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zukommen, sind ebenfalls vom Ausschüttungsgebot erfasst (RIS-Justiz RS0105536 [T9]). Ansonsten sind Dritte nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig (RIS-Justiz RS0105536).