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Altes Abschöpfungsverfahren III: Sofortige Restschuldbefreiung bei Verfahrensverlängerung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/44ZIK 2018, 32 Heft 1 v. 8.3.2018

IO: § 280

Durch das IRÄG 2017 soll im Abschöpfungsverfahren eine Entschuldung/Restschuldbefreiung für den Schuldner erleichtert werden. Daher ist auch bei Verfahrensverlängerung nach der Übergangsbestimmung zum IRÄG 2017 sofort eine Restschuldbefreiung möglich, weil auf das Ablaufen der ursprünglichen Abtretungserklärung abzustellen ist.

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