IO: § 280
Durch das IRÄG 2017 soll im Abschöpfungsverfahren eine Entschuldung/Restschuldbefreiung für den Schuldner erleichtert werden. Daher ist auch bei Verfahrensverlängerung nach der Übergangsbestimmung zum IRÄG 2017 sofort eine Restschuldbefreiung möglich, weil auf das Ablaufen der ursprünglichen Abtretungserklärung abzustellen ist.