IO: § 280
Mit Auferlegung von Ergänzungszahlungen ist das Abschöpfungsverfahren beendet. Da kein Abschöpfungsverfahren mehr anhängig ist, bleibt für eine sofortige Restschuldbefreiung nach der Übergangsbestimmung zum IRÄG 2017 kein Raum.
IO: § 280
Mit Auferlegung von Ergänzungszahlungen ist das Abschöpfungsverfahren beendet. Da kein Abschöpfungsverfahren mehr anhängig ist, bleibt für eine sofortige Restschuldbefreiung nach der Übergangsbestimmung zum IRÄG 2017 kein Raum.