IO: § 58 Z 2, § 197 Abs 3
StGB: §§ 19, 20 Abs 1
Der strafrechtliche Verfall von Vermögenswerten, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, ist keine Geldstrafe, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art. Das gilt auch für den vom G, soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, für verfallen erklärten Geldbetrag, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (Wertersatzverfall). Der strafrechtliche (Wertersatz-)Verfall ist daher keine von einem Zahlungsplan unberührt bleibende ausgeschlossene Forderung.