Nach dem OGH kann sich ein Kunde bei unzureichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht "ewig" von einer Lebensversicherung lösen. Kapitalbildende Lebensversicherungen wurden oft als Tilgungsträger bei einem Fremdwährungskredit eingesetzt. Der Autor hinterfragt die Ansicht in der Lehre, dass der Kunde infolge eines solchen Rücktritts auf den verbundenen Fremdwährungskredit "durchgreifen" könne, wodurch der Kreditgeber das Fremdwährungsrisiko zu tragen habe.