Die Verjährung von Ansprüchen der Anleger bei Fehlberatung beurteilt der OGH im Sinne der sog Trennungstheorie, wonach die Verjährung für jeden einzelnen Aufklärungsfehler gesondert zu beurteilen ist. Vor dem Hintergrund der E 6 Ob 118/16w nimmt der Beitrag dazu Stellung.