Nach § 281 IO idF des IRÄG 20171 kann der Schuldner während der am 1. 11. 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit eines Zahlungsplanes neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Die Auswirkungen dieser Bestimmung auf laufende Zahlungspläne wurden durch den Gesetzgeber nicht geregelt.