IO: §§ 81, 112, 238
EKEG: §§ 2, 5, 6
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind die Insolvenzgläubiger zur Geltendmachung des auf sie entfallenden, anteiligen Schadenersatzes legitimiert, der aus einer pflichtwidrigen Amtsführung des Insolvenzverwalters resultiert, solange keine Einleitung eines Nachtragsverteilungsverfahrens angeordnet wurde.