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Der Insolvenzverwalter haftet nach Aufhebung den einzelnen Insolvenzgläubigern

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/297ZIK 2017, 229 Heft 6 v. 15.1.2018

IO: §§ 81, 112, 238

EKEG: §§ 2, 5, 6

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind die Insolvenzgläubiger zur Geltendmachung des auf sie entfallenden, anteiligen Schadenersatzes legitimiert, der aus einer pflichtwidrigen Amtsführung des Insolvenzverwalters resultiert, solange keine Einleitung eines Nachtragsverteilungsverfahrens angeordnet wurde.

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