IO: § 30
UGB: §§ 128, 161
Auch wenn der Komplementär unmittelbar und unbeschränkbar für Schulden der KG, im Fall von Geldschulden ebenso wie die Gesellschaft, haftet (4 Ob 183/11g = RIS-Justiz RS0051836 [T3]), ist zwischen den Schulden der Gesellschaft und den dafür bestehenden Haftungsverbindlichkeiten im Hinblick auf die Verschiedenheit von KG und den Gesellschaftern als Rechtssubjekte zu differenzieren. Es ist daher konsequent, iZm einer Anfechtung wegen Kennen(müssens) einer Begünstigungsabsicht bei der Beurteilung von Insolvenzindikatoren der Existenz von Haftungsverbindlichkeiten des Komplementärs nicht zwingend dieselbe Bedeutung beizumessen wie der Säumigkeit der Gesellschaft mit der Erfüllung ihrer ("eigenen") Verbindlichkeiten. Denn es kann die Entwicklung in der Vergangenheit für jedes der beiden Rechtssubjekte sehr unterschiedlich gewesen sein.