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(Fehlende) Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch trotz Grundbuchssperre

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/290ZIK 2017, 227 Heft 6 v. 15.1.2018

IO: § 13

GBG: § 56 Abs 3, § 94 Abs 1

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet. Eine Anmerkung der Rangordnung behält trotz Eröffnung ihre Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vorher perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll (5 Ob 114/16z; RIS-Justiz RS0060941). Die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung darf für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers also (nur) dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Es kommt allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Schuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigt, ist für die Beurteilung nicht von Belang (RIS-Justiz RS0060935 [T1]).

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