IO: §§ 1, 63
FBG: § 10 Abs 2
Mangels Rechts- und Parteifähigkeit ist die Zweigniederlassung eines in- oder ausländischen Rechtsträgers nicht selbstständig insolvenzfähig (OLG Wien 28 R 127/16a). Der Eröffnungsantrag wider die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft als Antragsgegnerin ist daher unzulässig. Handelt es sich (wie im Anlassfall) bei der ausländischen Gesellschaft um eine gelöschte englische Limited, wird die inländische Zweigniederlassung wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit zu löschen sein, selbst wenn sie "aktiv" und Vermögen vorhanden sein sollte. Die Löschung hat nur deklarative Wirkung, weil der ausländische Rechtsträger bereits erloschen ist (6 Ob 146/06y; OLG Wien 248/11p; 28 R 152/06p GeS 2007, 78).