Das IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122) ebnet auch Schuldnern ohne pfändbares Einkommen den Weg zu einer Restschuldbefreiung. Der Verfasser untersucht, ob diese Restschuldbefreiung trotz offener Verfahrenskosten zusteht, bzw wer in einem solchen Fall für die Kosten aufzukommen hat.