Die IO enthält in den §§ 102 ff detaillierte Vorgaben zur Durchsetzung von Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren. Ein dem Art XLII EGZPO entsprechendes Pendant für den Fall, dass ein Gläubiger seine Forderung ohne Mithilfe des Schuldners nicht beziffern kann, fehlt jedoch. In der vorliegenden Entscheidung zeigt der OGH mehrere potenzielle Lösungswege auf.