Das IRÄG 2017 brachte Änderungen bei der Forderungsanmeldung, die iW auf Regelungen der EuInsVO 2015 für die Forderungsanmeldung durch ausländische Gläubiger beruhen. Um Divergenzen weitgehend zu vermeiden, passte der österr Gesetzgeber die Insolvenzordnung an die Vorgaben der EuInsVO 2015 an (s ErläutRV zum IRÄG 2017, 1588 BlgNR 25. GP 2, 7 f). § 103 Abs 1 IO verweist auf ein Formblatt auf der Website der Justiz, das entweder verwendet wird oder dessen Angaben in einer auf anderem Weg erfolgenden Anmeldung enthalten sein müssen (§ 103 Abs 1 IO). Anzugeben sind ein Eigentumsvorbehalt und eine beanspruchte Aufrechnung (§ 103 Abs 4 IO).