BTVG: § 15
MaklerG: § 6 Abs 4
Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, zurückfordern. Rückforderungsansprüche richten sich dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat. Die Wortfolge "entsprechend dem Bauträgervertrag" kann nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung, etwa aufgrund eines Maklervertrags, geleistet wurden. Selbst wenn die sich aus dem Maklervertrag ergebende Zahlungsverpflichtung im Bauträgervertrag angeführt ist, handelt es sich dabei nicht um eine Zahlungspflicht "entsprechend dem Bauträgervertrag".