ABGB: §§ 468, 1068, 1070
GBG: § 136 Abs 1
Durch die Ausübung des verbücherten Wiederkaufsrechts mittels einseitiger Erklärung des Wiederkaufsberechtigten
ABGB: §§ 468, 1068, 1070
GBG: § 136 Abs 1
Durch die Ausübung des verbücherten Wiederkaufsrechts mittels einseitiger Erklärung des Wiederkaufsberechtigten