IESG: § 1
AVRAG: § 3 Abs 1, § 6 Abs 1
Im Fall eines Betriebsübergangs tritt der neue Inhaber unabhängig vom Willen der betroffenen Parteien als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese werden dabei nicht beendet, weshalb auch keine Beendigungsansprüche gebühren. Ein Arbeitnehmer, der jedoch entgegen dem aus der Betriebsübergangsregelung hervorgehenden Kündigungsverbot gekündigt wurde, kann, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen, die Beendigung akzeptieren und Beendigungsansprüche begehren. Dass er beim Erwerber arbeitete, hindert die Geltendmachung der Beendigungsansprüche nicht, wenn ihm die Kündigung samt Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses beim Erwerber günstiger erschien als eine gesetzliche Arbeitsvertragsübernahme (9 ObA 240/98d; vgl auch 9 ObA 1/10b). Dass die Beurteilung der günstigeren Variante für den Arbeitnehmer im Einzelfall vorweg nicht leicht ist, führt nicht dazu, dass seine getroffene Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet.