IO: § 156 Abs 4, § 197 Abs 2
EO: §§ 3, 54
Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Grds ist dabei das Sachvorbringen der betreibenden P für wahr zu halten und kein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Tatsachen, die über den Inhalt des Exekutionsantrags und des Exekutionstitels hinausgehen, haben außer Betracht zu bleiben, so etwa Umstände, die einem Konkursakt zu entnehmen wären.