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Meistbotsverteilung durch das InsolvenzG und Forderungsanmeldung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/250ZIK 2017, 195 Heft 5 v. 15.11.2017

IO: § 119

EO: §§ 210, 211, 214

Bei außergerichtlicher Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös eine Sondermasse, die nicht durch den Masseverwalter, sondern durch das InsolvenzG zu verteilen ist. Dabei sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden (RIS-Justiz RS0003046 [T2, T3, T4], RS0003381). Das betrifft auch die Forderungsanmeldung

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