IO: § 119
EO: §§ 210, 211, 214
Bei außergerichtlicher Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös eine Sondermasse, die nicht durch den Masseverwalter, sondern durch das InsolvenzG zu verteilen ist. Dabei sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden (RIS-Justiz RS0003046 [T2, T3, T4], RS0003381). Das betrifft auch die Forderungsanmeldung