IO: § 2 Abs 2, § 3
UGB: §§ 277 ff, 285 Abs 1
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft treffen die Offenlegungspflichten zwar den Insolvenzverwalter (RIS-Justiz RS0039298). Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis allerdings nicht berührt (6 Ob 188/99m RIS-Justiz RS0113250; 8 Ob 281/98a RIS-Justiz RS0111974). Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sind keine Zwangsstrafverfügungen zu erlassen. Diese Bestimmung ist aber (nur) im Fall der Insolvenz einer offenlegungspflichtigen Gesellschaft anzuwenden, weil nach deren Eröffnung die zentrale Warnfunktion der Offenlegung gegenstandslos wird und die Verhängung von Zwangsstrafen gegen den Masseverwalter demnach unbillig erscheint (ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 20). Da durch die Zwangsstrafen die Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft erzwungen werden soll und die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über ein Organ keinerlei Auswirkungen auf die Vorlagepflicht des Organs hat, spricht eine systematisch-teleologische Interpretation dafür, dass trotz eines Schuldenregulierungsverfahrens eines vertretungsbefugten Organs dieses weiterhin durch Zwangsstrafverfügungen zur Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft verhalten werden kann.