Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG BGBl I 2017/59) wurde das Recht der Geschäftsfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung grundlegend reformiert. Die Änderungen betreffen vor allem erwachsene Personen, "die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind" (§ 239 Abs 1 ABGB nF). Der Beitrag geht hierbei insb auf Bankgeschäfte wie Vermögensverwaltung oder den Abschluss von Kreditverträgen ein.