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Swierczok, Der neue Art. 102c EGInsO, ZInsO 2017, 1861:

FachliteraturAufsatzübersichtBearbeiter: Werner LeberZIK 2017/230ZIK 2017, 186 Heft 5 v. 15.11.2017

Anlässlich des Inkrafttretens der EuInsVO 2015 schuf der dt Gesetzgeber mit Art 102c §§ 1-26 EGInsO korrespondierende innerstaatliche Regelungen. Bei deren Erörterung geht es insb um synthetische Sekundärinsolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe.

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