Anlässlich des Inkrafttretens der EuInsVO 2015 schuf der dt Gesetzgeber mit Art 102c §§ 1-26 EGInsO korrespondierende innerstaatliche Regelungen. Bei deren Erörterung geht es insb um synthetische Sekundärinsolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe.