Mit dem IRÄG 2017 wurde die Mindestentlohnung für Insolvenzverwalter dahin geändert, dass als Regelentlohnung 3.000 € zusätzlich zu den auf Grundlage von Verwertungserlösen bzw des Erfordernisses zur Erfüllung eines Sanierungsplans berechneten Entlohnungsbeträgen zustehen. Der Betrag von 3.000 € gebührt bei Annahme eines Sanierungsplans auch dann nur ein Mal, wenn der Insolvenzverwalter zusätzlich Verwertungserlöse erzielt hat.