Mit 1. 11. 2017 sind die Neuerungen im Insolvenzrecht für natürliche Personen in Kraft getreten. Dem trug das BMJ bei den Formularen für Schuldenregulierungsverfahren auf seiner Homepage Rechnung (s unter "Bürgerservice - Formulare"). Dort findet sich ua ein Formular "Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens samt Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens", also ohne Zahlungsplanantrag. Nach Ansicht des Gesetzgebers können nämlich einkommenslose bzw -schwache Schuldner iSd § 194 Abs 1 letzter S IO direkt das Abschöpfungsverfahren beantragen (ErläutRV zum IRÄG 2017, 1588 BlgNR 25. GP 11). Da nach dem unveränderten § 200 Abs 1 IO über seine Einleitung erst dann entschieden werden darf, wenn ein zulässig angebotener Zahlungsplan nicht zustande gekommen ist, geht ein Teil der Literatur weiter von der Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens aus (zB Senoner/Weber-Wilfert, IRÄG 2017 - Änderungen des [Privat-]Insolvenzrechts [Teil I], RZ 2017, 174 [174 f]). Ob Direktanträge zulässig sind, müssen letztlich die Gerichte klären.