1. Das BilanzbuchhaltungsG 2014 wurde mit BGBl I 2017/135 geändert. Ua ist nun im § 9 Abs 1 statt von "Konkurs" von "Insolvenzverfahren" die Rede. Die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, die Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung sind (§ 7 Abs 1 Z 3), liegen damit dann nicht vor, wenn "über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungs- oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist".