GmbHG: § 25
ABGB: §§ 896, 1302
Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Die Haftung ist eine Verschuldenshaftung. Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden (3 Ob 536/77). Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft. Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings in Betracht, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen.