IO: §§ 48, 70 Abs 1, §§ 102 ff, 119 Abs 5
Es besteht keine gesetzliche Grundlage, Insolvenzforderungen aus dem Insolvenzverfahren auszuscheiden. Ausschließlich Vermögenswerte der Insolvenzmasse, nicht aber von Gläubigern angemeldete Insolvenzforderungen, können ausgeschieden werden.