IO: § 13
GBG: §§ 22, 56 Abs 3
Im Fall einer Sprungeintragung ins Grundbuch muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (vgl RIS-Justiz RS0060662, RS0060710, RS0107463).