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Sprungeintragung und Grundbuchssperre

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/188ZIK 2017, 143 Heft 4 v. 13.9.2017

IO: § 13

GBG: §§ 22, 56 Abs 3

Im Fall einer Sprungeintragung ins Grundbuch muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (vgl RIS-Justiz RS0060662, RS0060710, RS0107463).

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