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Eine durchwegs kritische Stellungnahme zur reformierten EuInsVO 2015 bietet dieser Beitrag. Der Verfasser moniert, dass ursprüngliche "Fehlkonzepte" unangetastet bleiben, während sich einige Neuerungen (Zuständigkeitsregeln, Annex- und Sekundärverfahren etc) ebenfalls als mängelbehaftet erweisen.