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E-Mail an Gerichtspräsidium ist kein Rekurs

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/152ZIK 2017, 118 Heft 3 v. 16.8.2017

IO: §§ 252, 260 Abs 1

ZPO: §§ 84, 520

Auch im Insolvenzverfahren wird die vierzehntägige Rekursfrist nur durch zeitgerechte und zulässige Erhebung des Rechtsmittels beim ErstG gewahrt. Die Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail an die Dienstmailadresse eines Gerichtsbediensteten ist grds unzulässig (OLG Wien 28 R 230/15x, 28 R 369/13k und 14 R 155/13m). Nichts anderes kann für eine an das Präsidium des ErstG übermittelte E-Mail gelten. Da es sich dabei um keinen bei einem G eingebrachten Schriftsatz handelt, ist er auch nicht verbesserungsfähig. Wird ein vom ErstG dennoch erteilter Verbesserungsauftrag fristgerecht - aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - erfüllt, ist das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.

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