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Zur Prüfung (des Kennenmüssens) der Begünstigungsabsicht

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/139ZIK 2017, 111 Heft 3 v. 16.8.2017

IO: § 30 Abs 1 Z 2, 3

ZPO: § 502 Abs 1

Der "Stehsatz", die Feststellung der Begünstigungsabsicht sei eine Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0064481), bedarf folgender Klarstellung: Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen (RIS-Justiz RS0064365); ob der festgestellte Sachverhalt diesen Schluss zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage (1 Ob 45/03d, RIS-Justiz RS0118976, RS0064178).

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