IO: § 213 Abs 6, § 257 Abs 2
Bei öffentlicher Bekanntmachung eines Beschlusses wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237, RS0110969).