IO: §§ 100a, 141 Abs 1, § 153 Z 2
Dem Sanierungsplan ist die Bestätigung zwingend zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind.