Der Beitrag befasst sich mit dem vom OGH (6 Ob 171/15p; 6 Ob 198/15h) verfolgten Konzept einer analogen Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf "verdeckte Kapitalgesellschaften". Nach Ansicht der Autoren gilt dieses sowohl für Zuwendungen an Kommanditisten als auch für Zuwendungen an Komplementärgesellschafter.