vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Offenlegungspflicht lebt bei Unternehmensfortführung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/58ZIK 2017, 40 Heft 1 v. 28.2.2017

UGB: §§ 283, 285

IO: § 123a

Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens sind keine Zwangsstrafverfügungen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht zu erlassen. Wird das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, lebt die Offenlegungspflicht wieder auf, nicht jedoch, wenn das Insolvenzverfahren zur Abwicklung und letztendlich zur Löschung des Unternehmens führt. Nach Ende des Insolvenzverfahrens können wieder Zwangsstrafverfügungen gegen die Organvertreter, und zwar auch zur Erzwingung der Offenlegung über Zeiträume während des Insolvenzverfahrens, verhängt werden, sofern der Rechtsträger fortbesteht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte