UGB: §§ 283, 285
IO: § 123a
Während der Dauer eines Insolvenzverfahrens sind keine Zwangsstrafverfügungen wegen Verletzung der Offenlegungspflicht zu erlassen. Wird das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, lebt die Offenlegungspflicht wieder auf, nicht jedoch, wenn das Insolvenzverfahren zur Abwicklung und letztendlich zur Löschung des Unternehmens führt. Nach Ende des Insolvenzverfahrens können wieder Zwangsstrafverfügungen gegen die Organvertreter, und zwar auch zur Erzwingung der Offenlegung über Zeiträume während des Insolvenzverfahrens, verhängt werden, sofern der Rechtsträger fortbesteht.