IESG: § 1 Abs 1, § 7 Abs 1
ASVG: § 4 Abs 4
Die Geschäftsstelle ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung weniger als sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Erlassung eines gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Die Konjunktion "oder" stellt sprachlich klar, dass es beim Anerkenntnisurteil nicht darauf ankommt, ob ihm allenfalls ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist.