IO: §§ 252, 260
ZPO: § 528 Abs 2 Z 2
Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des Prozessrechts für Revisionsrekurse gelten, ist ein Beschluss des RekursG, mit dem ein Beschluss des ErstG (im Anlassfall auf Zurückweisung eines Antrags) bestätigt wurde, absolut unzulässig und zurückzuweisen.