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Ansprüche des Gerichtskommissärs sind jedenfalls keine Sondermassekosten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/40ZIK 2017, 30 Heft 1 v. 28.2.2017

IO: § 49

GKTG: §§ 1 ff

Zu den Sondermassekosten zählen alle Aufwendungen, die sich auf eine Sondermasse beziehen und überdies den Tatbestand einer Masseforderung erfüllen (RIS-Justiz RS00114696). Sie sind aus der Masse zu decken, auf die sie sich beziehen. Es muss ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen (RIS-Justiz RS0114697). Da die Sondermasseforderungen als Vorzugsposten im ersten Rang vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen sind (8 Ob 228/00p; 8 Ob 113/06k), liegt darin eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Absonderungsgläubiger von einem Insolvenzverfahren nicht betroffen sind. Diesem Grundsatz folgend, sind Sondermassekosten restriktiv auszulegen. Der Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs für die Errichtung der Todesfallaufnahme, die Veranlassung der Schätzung von Liegenschaften und die Errichtung des Inventars kann bei Verteilung nach Freihandverkauf der Liegenschaften durch das InsolvenzG nicht als Sondermassekosten geltend gemacht werden, weil dafür der geforderte enge Bezug zum Absonderungsgut fehlt. Die dem Gebührenanspruch zugrunde liegenden Tätigkeiten stehen nämlich mit den Liegenschaften bzw deren Verwaltung und Verwertung in keinem so unmittelbaren Zusammenhang, dass eine Berücksichtigung dieser Gebühren als Sondermassekosten in Betracht käme.

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