IO: §§ 14, 44, 51
ABGB: §§ 1293, 1323
Aufwendungen zur Schadensbeseitigung stellen einen positiven Schaden dar; diese sind daher bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Auch das Hinzukommen von Passiva stellt einen positiven Vermögensschaden dar, weil das gegenwärtige Vermögen durch diese Belastung eine Minderung erfährt (RIS-Justiz RS0022518, RS0022568). Das gilt auch für Abgabenschulden (4 Ob 7/08w).