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Ersatzpflicht für Abgabenschuld und Insolvenzverfahren

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/38ZIK 2017, 29 Heft 1 v. 28.2.2017

IO: §§ 14, 44, 51

ABGB: §§ 1293, 1323

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung stellen einen positiven Schaden dar; diese sind daher bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Auch das Hinzukommen von Passiva stellt einen positiven Vermögensschaden dar, weil das gegenwärtige Vermögen durch diese Belastung eine Minderung erfährt (RIS-Justiz RS0022518, RS0022568). Das gilt auch für Abgabenschulden (4 Ob 7/08w).

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