Hat eine GmbH unter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr Leistungen an einen Gesellschafter erbracht, bestehen Rückgewähransprüche nach § 83 GmbHG. Die Autoren gehen der Frage nach, inwieweit solche Rückgewähransprüche und die daraus korrespondierenden Zinsansprüche vergleichsfähig sind.