Der OGH hat kürzlich ausgesprochen, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen eine Hauptleistung darstellen und damit nicht kontrollfähig sowie nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB seien. Der Beitrag setzt sich - unter Berücksichtigung der Judikatur des BGH - kritisch mit dieser Entscheidung auseinander.