1. Eine Berichtigung der EuInsVO 2015 (Verordnung [EU] 848/2015 vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren) im ABl 21. 12. 2016 L 394/6 stellt klar, dass sie für die am 26. 6. 2017 eröffneten Insolvenzverfahren gilt (Art 84 Abs 1 nF). Davor sollte sie nur die nach dem 26. 6. 2017 eröffneten Insolvenzverfahren erfassen, die alte EuInsVO bloß die davor eingeleiteten (s Art 84 aF). Die Lücke bzgl der am 26. 6. 2017 eröffneten Verfahren ist nun geschlossen.