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Namensrangordnung auch zugunsten mehrerer Personen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/327ZIK 2016, 240 Heft 6 v. 31.12.2016

GBG: §§ 53, § 57a

WEG: § 40

Die Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung dient der Vorbereitung des Verkaufs einer Liegenschaft und bezweckt die vorläufige Absicherung eines bücherlichen Rangs, um später in diesem Rang grundbücherliche Eintragungen vornehmen zu können. Die Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person als Berechtigte (Namensrangordnung) ist nunmehr gesetzlich verankert und die Möglichkeit einer Rangordnung zugunsten eines Treuhänders (Treuhänderrangordnung) eingeführt. Die Anzahl der Berechtigten einer Namensrangordnung ist damit nicht auf je eine Person eingeschränkt worden. Zwar sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Erläuterungen von einer bestimmten Person als Berechtigte, um die Namensrangordnung zu definieren. Bereits der Verweis in den Materialien auf die ähnliche Regelung im WEG macht deutlich, dass die Wendung "an eine bestimmte Person" nicht eine zahlenmäßige Beschränkung, sondern die Individualisierung durch namentliche Anführung des Berechtigten meint, dessen bücherlicher Rang für eine spätere Eintragung abgesichert werden soll. Maßgeblich dafür, ob eine solche Anmerkung für mehr als eine Person zulässig ist, ist daher primär, dass das Gesetz die Ausnützung eines bestimmten Rangs durch mehr als eine Person gestattet.

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