ABGB: § 364c
GBG: § 26 Abs 2
Die ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einräumende Grundbuchsurkunde muss keinen Rechtsgrund und kein Motiv enthalten (5 Ob 128/10z; 5 Ob 100/11h). Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in einem echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbart wurde, kann ohne in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten einverleibt werden. Wird (wie im Anlassfall) anlässlich der Schenkung einer Liegenschaft durch einen Elternteil an das Kind zugunsten des nicht beteilig-