IO: §§ 100, 100a, 185, 201 Abs 1 Z 2
StGB: § 292a
Der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ist auf Gläubigerantrag ua dann abzuweisen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dieses Einleitungshindernis liegt vor, wenn ein Vermögensverzeichnis falsch oder unvollständig ausgefüllt wird. Dabei spielt keine Rolle, ob das unrichtige Vermögensverzeichnis während des eröffneten Insolvenzverfahrens oder bereits im Eröffnungsverfahren vorgelegt wird.