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Der Liegenschaftsverkäufer haftet nicht für Ansprüche gegen den Bauträger

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/275ZIK 2016, 200 Heft 5 v. 9.11.2016

BTVG: § 2 Abs 4, § 5 Abs 4, § 7 Abs 4

Die Definition des Bauträgervertrags und des Bauträgers ist Anknüpfungspunkt für den gesetzlich vorrangig verfolgten Zweck, Erwerber eines erst zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Objekts vor dem - etwa durch eine Insolvenz des Bauträgers verursachten - Verlust von Vorauszahlungen zu schützen, wenn es in der Folge nicht zum Bau oder zu seiner Fertigstellung kommt.

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